OVG Bremen: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
Die Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, fällt nicht in den – die Ausübung des richterlichen Ehrenamtes ausschließenden – Bereich von § 22 Nr. 3 VwGO, auch wenn das Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben beliehen[…]
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