LG Oldenburg: Befangenheit durch Verteilung von Süßigkeiten
Die Verteilung von Süßigkeiten an Verfahrensbeteiligte durch Schöffen ist grundsätzlich unangemessen. Sie führt dann nicht zur Besorgnis der Befangenheit, wenn der Schöffe – etwa in der dienstlichen Äußerung – nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Seite des Angeklagten,[…]
weiterlesen