OVG Hamburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters
Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist von seinem Amt zu entbinden. Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu[…]
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