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L. Alexy et al.: Das Rechtslexikon

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Ein Fachlexikon zum Recht für den alltäglichen Bedarf des „Normalbürgers“ im Umfang auf ein handliches Format zu beschränken, in verständlicher Sprache zu verfassen und mit anschaulichen Übersichten zu versehen, ist eine große Herausforderung. Dabei ist die Auswahl auf zentrale Begriffe des Verfassungs-, Zivil-, Straf-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts sowie des internationalen Rechts begrenzt. Das Lexikon will – so die Autoren im Vorwort – „Rechtskunde zumindest in Form der politischen Bildung“ vermitteln. Viele Begriffe werden erläutert, die auch ehrenamtlichen Richtern bei ihrer Amtsausübung begegnen können, wie Amtsermittlungsgrundsatz, Freibeweis, Strengbeweis, Täterschaft, Tatsachengericht oder Verbotsirrtum. Auch neue Sachverhalte wurden in das breite Spektrum aufgenommen, wie Impfpflicht, Corona-Prämie, Crowdwork oder Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Wichtige Normen wie Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Datenschutz-Grundverordnung werden erklärt. Sehr gelungen sind auch die Abbildungen im Buch, z. B. zur Zuständigkeit der Strafgerichte und der Besetzung mit Schöffen (S. 286) oder zum Ablauf des Strafverfahrens (S. 18 f.) mit den Abschnitten Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren und welche Schritte sie jeweils umfassen. Verlesen wird allerdings nicht – wie ausgeführt – die komplette Anklageschrift, sondern nur der Anklagesatz und nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Wer meint, dass ein solches Nachschlagewerk nur an der Oberfläche bleiben kann, wird überrascht. Unter „Schöffen“ wird auch der Ergänzungsschöffe und dessen Funktion in Umfangsverfahren erwähnt, dass er durchgängig das Fragerecht hat und erst alle Mitwirkungsrechte erhält, wenn er Mitglied des Gerichts geworden ist. Auch seltener für ehrenamtliche Richter auftretende Begriffe sind erwähnenswert. Unter „Hauptverhandlung“ findet man, welche Personen (neben den Mitgliedern des Gerichts) an der Urteilsberatung teilnehmen dürfen; die Funktion des „Berichterstatters“ im Kollegialgericht wird beschrieben. Der Schöffe findet sogar die wichtigen Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren.

Die gesetzlichen Vorschriften zu einzelnen Begriffen sind jeweils in Klammern gesetzt, falls man sie nachschlagen möchte. Begriffe, die an anderer Stelle im Buch erklärt werden, sind gekennzeichnet; auf weiterführende Begriffe wird am Ende eines Artikels verwiesen. Für die nächste Auflage wäre zu wünschen, dass auch die Jugendschöffen unter „Schöffen“ oder „Jugendstrafrecht“ Erwähnung finden.

In den PariJus-Seminaren für ehrenamtliche Richter ist häufig festzustellen, dass grundlegende Rechtsbegriffe und Basiskenntnisse über Aufbau und Funktionsweise des Rechtsstaates oder der Grundrechte erst vermittelt werden müssen. Bei der – gerade beendeten – Schöffenwahl musste die Bewerbung bei der zuständigen Gemeinde oder die Bewerbung als Jugendschöffe ggf. beim Kreis eingereicht werden. Erschreckend bei den Nachfragen war, dass viele Bewerber mit den abstrakten Begriffen „Gemeinde“ oder „Kreis“ nichts anfangen konnten. Für die schnelle, präzise und zuverlässige Information ist ein solches Rechtslexikon hervorragend geeignet. (us)


Zitiervorschlag: Ursula Sens, L. Alexy et al.: Das Rechtslexikon [Rezension], in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 1, S. 53-54.

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