SG Leipzig: Amtsentbindung wegen Übernahme in den Justizdienst
Die ehrenamtliche Richterin A. wird auf ihren Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGG aus dem Amt entlassen. Sie hat mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 18.6.2024 glaubhaft gemacht, dass sie als Staatsanwältin in den Justizdienst des Freistaates Sachsen übernommen wird. Eine berufliche Tätigkeit als Staatsanwältin, zumal an einem anderen Ort als dem Gerichtsort, erschwert die Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin an einem SG in besonderem Maße, sodass ein Grund gegeben ist, der die Entlassung auf eigenen Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGG rechtfertigt.
SG Leipzig, Beschluss vom 3.7.2024 – S 17 SF 43/24 ERI
Zitiervorschlag: SG Leipzig: Amtsentbindung wegen Übernahme in den Justizdienst, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 4, S. 160.