OVG Niedersachsen: Entschädigung; Übernachtungskosten
Ehrenamtliche Richter sollen incl. An- und Abreise nicht mehr als 10 Stunden pro Tag in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 JVEG). Ein Überschreiten der Grenze hat zur Folge, dass Kosten für eine Übernachtung zu erstatten sind. Dabei ist unerheblich, ob die Übernachtung am Tag vor oder nach der Sitzung erfolgt. (Leitsatz d. Red.)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.5.2022 – 13 PS 135/22
Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim OVG war für 9.45 Uhr zur Sitzung des Senats geladen. Um 14.15 Uhr wurde sie entlassen. Sie war am Vortag angereist und hat am Gerichtsort übernachtet. Mit dem Reisekostenantrag macht sie auch die Kosten der Übernachtung geltend.
Gründe: Nach § 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz wird ein Übernachtungsgeld gewährt, wenn die auswärtige Übernachtung notwendig ist. Objektiv notwendig ist sie, wenn die An- und Rückreise am Termintag nicht zumutbar ist.
Nach Reisekostenrecht sollen Dienstreisen nicht vor 6.00 Uhr angetreten und nicht nach 24.00 Uhr beendet werden. Die Uhrzeiten sind Richtschnur für Beginn bzw. Ende der Inanspruchnahme, keine Regelung der zumutbaren Dauer der Inanspruchnahme. Im Grundsatz sollen ehrenamtliche Richter nicht mehr als 10 Std./Tag in Anspruch genommen werden, wie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 JVEG ergibt, der Entschädigung für nicht mehr als 10 Stunden je Tag gewährt. Geschieht dies dennoch, überschreitet dies die Zumutbarkeit mit der Folge, dass Kosten der Übernachtung zu erstatten sind. Danach sind der ehrenamtlichen Richterin die Kosten einer Übernachtung zu erstatten.
Die Sitzung dauerte 4 ½ Stunden. Hinzu kommen notwendige Reise- und Wartezeiten, die sich aus der Nutzung des Verkehrsmittels ergeben. Für die Anreise mit dem Pkw (incl. Sicherheitszuschlag für Behinderungen und kurze Erholungspause) werden 3 ½ Stunden, für die Rückfahrt 3 Stunden angesetzt, also eine notwendige Abwesenheit von 11 Stunden, die die maximale Dauer der Heranziehung übertrifft, sodass die Kosten einer Übernachtung im Grundsatz zu erstatten sind. Unerheblich ist, ob die Richterin am Vortag der Sitzung anreist oder am Tag danach abreist. Übernachtungskosten werden erstattet, wenn ein Betrag von 70,00 € nicht überschritten wird. Notwendige höhere Übernachtungskosten sind zu begründen.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Niedersachsen: Entschädigung; Übernachtungskosten, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 1, S. 44.