BGH: Keine Befangenheit durch Vorbefassung
Die (weitere) Mitwirkung eines Schöffen, der im Verfahren bereits an einem Urteil über dieselbe Tat gegen andere Angeklagte beteiligt war (sog. Vorbefassung), ist grundsätzlich unbedenklich und in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Das gilt auch, wenn das Verfahren gegen einzelne Angeklagte – etwa zur Verfahrensbeschleunigung – abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Urteil mit Feststellungen ergangen ist, zu denen sich das Gericht gegen die später noch zu verhandelnden Angeklagten ebenfalls noch eine Überzeugung bilden muss. (Leitsatz d. Red.)
BGH, Beschluss vom 18.5.2022 – 3 StR 181/21
Anmerkung: Siehe Besprechung von Lieber, Befangenheit von Schöffen durch Vorbefassung?, in dieser Ausgabe, S. 67.
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Zitiervorschlag: BGH: Keine Befangenheit durch Vorbefassung, in: LAIKOS Journal Online 1 (2023) Ausg. 2, S. 73.