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Neuregelung zur Berechnung von Hofeswert und Abfindung in der Höfeordnung

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Die Höfeordnung (HöfeO) ist sog. partielles Bundesrecht. Sie gilt nur in den Bundesländern der ehemals britisch besetzten Zone: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Abweichend vom allgemeinen Erbrecht sieht die HöfeO die Vererbung oder Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten geschlossen an einen einzigen Erben vor. Eine Zersplitterung im Erbfall soll verhindert werden. Die sog. weichenden Erben erhalten eine Abfindung.

Hof im Sinne der HöfeO ist eine Hofstelle, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € (bzw. 5.000 € bei positiver Hoferklärung) hat. Der Anspruch der weichenden Erben beträgt derzeit noch das 1,5-fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes, der sich aus dem Wirtschafts- und dem Wohnungswert zusammensetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.1 Daher kann ab dem 1.1.2025 mangels Einheitswerts nicht mehr ermittelt werden, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet. Deshalb soll auf den sog. Grundsteuerwert A in Höhe von 54.000 € (bzw. 27.000 € bei positiver Hoferklärung) abgestellt und die Abfindung an die weichenden Erben mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, soll es möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen. Im Durchschnitt wird sich der Hofeswert erhöhen, sodass eine Erhöhung des Schuldenabzugs vorgesehen ist. Bis zu 80 % des Hofwertes sollen aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden können.

Die Struktur der HöfeO bleibt im Wesentlichen erhalten, lediglich die Berechnungsgrenzen und ihr Verhältnis zueinander ändern sich. Hieran orientiert sich z. B. die Bewertung des Deutschen Anwaltsvereins. Nach seiner Auffassung besteht die Gefahr, dass die Mindestabfindung hinter die bisherige zurückfällt und die Privilegierung des Hoferben sich verstärkt. Dadurch könne der Druck zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Hoferben und weichenden Erben größer werden. Mit zunehmender Betriebsgröße wird nach Auffassung des DAV diese Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sein, zumal kleinbäuerliche Betriebe ihren Hof in den letzten Jahren ohnehin aufgegeben hätten. Eine Obergrenze dürfte vor allem dann erreicht sein, wenn der Hofeigentümer die wesentlichen Einkünfte nicht aus der bäuerlichen Produktion, sondern aus der Verpachtung des Hofes bzw. einzelner Teile erziele. Der Zentralverband Gartenbau regt an, analog zur letzten großen Reform der HöfeO im Jahre 1973 eine Überleitungsfrist zu schaffen.

In den Ausschussberatungen gab es im Wesentlichen Zustimmungen. Die Änderung führe zu einer Entlastung der Hoferben und stelle eine faire Lösung dar. Der Bundestag hat am 14.11.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss erweiterten Fassung angenommen.2 Das Gesetz kann wie beabsichtigt zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.


  1. Urteil vom 10.4.2018, Az.: 1 BvL 11/14 u. a. ↩︎
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs 20/13647; Permalink zum Gesetzgebungsvorgang. ↩︎

Zitiervorschlag: Neuregelung zur Berechnung von Hofeswert und Abfindung in der Höfeordnung, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 3, S. 125.

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