×

Änderung des Strafrahmens bei Kinderpornografie

Ein anderer Fauxpas des Gesetzgebers ist inzwischen – teilweise – korrigiert worden. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021 waren die Strafrahmen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB) im Zuge einer Generalverschärfung erhöht worden, wobei durch die Erhöhung des Mindestmaßes auf ein Jahr Freiheitsstrafe die Besitzdelikte ausnahmslos als Verbrechen eingeordnet wurden. In der Folge war z. B. ein Strafverfahren gegen eine Mutter geführt worden, die die Genitalgroßaufnahme eines Kindes in den privaten Chatverläufen ihres Kindes entdeckt und an andere Eltern weitergeleitet hatte, um diese zu warnen. Die Auswirkungen dieses Gesetzes waren auf massive Einwände in Wissenschaft und Praxis gestoßen.1 Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen nun auf sechs bzw. drei Monate gesenkt und nach seiner Auffassung dafür gesorgt, dass „eine tat- und schuldangemessene Reaktion wieder möglich ist“.2 Der Vorgang ist ein gutes Beispiel für unangemessene Folgen, wenn der Gesetzgeber populistischen Forderungen auch aus dem demokratischen Spektrum allzu eilfertig nachgibt.3 (hl)


Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, Gesetz vom 24.6.2024, BGBl I 2024, Nr. 213; Permalink zum Gesetzgebungsvorgang.

  1. Vgl. Hasso Lieber, Strafverschärfung bei sexuellem Missbrauch, RohR 2021, S. 65.[]
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/10540, S. 2.[]
  3. Lesenswert hierzu Anja Schmidt, Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten § 184b StGB, KriPoZ 2024, S. 181 ff. [Abruf: 1.7.2024].[]

Über die Autoren

Copyright © 2024 laikos.eu