OVG Lüneburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Tätigkeit als Krankenpfleger
Zur Ablehnung des Amts eines ehrenamtlichen Richters nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist jeder Inhaber eines staatlich approbierten Heilberufs oder eines staatlich anerkannten Heilhilfsberufs berechtigt, der diesen Beruf auch tatsächlich ausübt.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2022 – 13 PS 293/22
Sachverhalt: Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 VwGO geltend macht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dürfen auch „Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen“ die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Der Ablehnungsgrund dient dem Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Humanmedizin. Zur Ablehnung berechtigt ist hiernach jeder Inhaber eines staatlich approbierten Heilberufs oder eines staatlich anerkannten Heilhilfsberufs, der diesen Beruf auch tatsächlich ausübt.
Der ehrenamtliche Richter hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 und vom 13. Juli 2022 glaubhaft gemacht, dass er examinierter Krankenpfleger ist (vgl. zur staatlichen Anerkennung dieses Heilhilfsberufs: §§ 1 ff. Pflegeberufegesetz bzw. § 64 Pflegeberufegesetz i. V. m. §§ 1 ff. Krankenpflegegesetz a. F.) und als solcher auch tatsächlich arbeitet. Der danach gegebene Ablehnungsgrund entfällt nicht dadurch, dass er neben seiner Tätigkeit als Krankenpfleger auch als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig ist.
Link zum Volltext der Entscheidung
Zitiervorschlag: OVG Lüneburg: Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Tätigkeit als Krankenpfleger, in: LAIKOS Journal Online 1 (2023) Ausg. 1, S. 35.