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OVG Hamburg: Bei Postnachfolgeunternehmen tätige Beamtin als ehrenamtliche Richterin

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§ 22 Nr. 3 VwGO schließt nicht aus, eine bei einem privatrechtlich organisierten (Aktiengesellschaft) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte Beamtin zur ehrenamtlichen Richterin zu berufen.

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.2.2022 – 3 AS 1/22

Sachverhalt: Die ehrenamtliche Richterin beim Hamburgischen OVG hat angezeigt, dass sie als Beamtin bei der Deutschen Post AG in der Briefzustellung beschäftigt ist. Die Präsidentin des Hamburgischen OVG beantragt, die ehrenamtliche Richterin von ihrem Amt zu entbinden. Das OVG hat den Antrag abgelehnt.

Rechtliche Würdigung: Ein ehrenamtlicher Richter ist vom Amt zu entbinden, wenn er nach den §§ 20 bis 22 VwGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nicht berufen werden können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (§ 22 Nr. 3 VwGO). Neben der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen soll schon dem Verdacht entgegengewirkt werden, das Gericht schütze durch eine personelle Nähe die Verwaltung zum Nachteil des Staatsbürgers. Deshalb stellt § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur formal auf den Beamtenstatus ab, sondern verlangt, dass der Beamte „im öffentlichen Dienst“ tätig ist. Das trifft auf die sog. Privatisierungsbeamten (Art. 143b Abs. 3 GG) nicht zu, die bei einem privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen (AG) der Deutschen Bundespost beschäftigt sind. Diese Unternehmen treten dem Bürger auf der Ebene des Privatrechts gegenüber, sodass es weder im Grundsatz zu Kontrollkonflikten kommen kann, noch muss das Handeln der beschäftigten Beamten aus der Sicht des Rechtsschutz suchenden Bürgers als Äußerung einer als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden. Dem steht auch nicht die Beleihung entgegen, das die Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Bund obliegenden Dienstherrenbefugnisse auszuüben. Die rein dienstrechtliche Konstruktion berührt nicht die privatrechtliche Organisationsform der Unternehmen und den privatrechtlichen Charakter des Verkehrs mit ihren Kunden. Einzig in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, die vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden, sind Interessen- und Pflichtenkollisionen denkbar. Diese Möglichkeit begründet aber nicht die Notwendigkeit, diese Beamten vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschließen. Bei Kollisionen im Einzelfall greifen die allgemeinen Regelungen über Ausschluss und Ablehnung von Richtern (§ 54 VwGO i. V. m. §§ 41 ff. ZPO).

Link zum Volltext der Entscheidung

Zitiervorschlag: OVG Hamburg: Bei Postnachfolgeunternehmen tätige Beamtin als ehrenamtliche Richterin, in: LAIKOS Journal Online 1 (2023) Ausg. 1, S. 34-35.

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