Digitalisierung des Zivilprozesses
Auswirkungen auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit
Abstract
Für den Zivilprozess steht die flächendeckende Einführung der elektronischen Aktenführung ab 1.1.2026 kurz bevor. Zudem werden intensive Überlegungen im Hinblick auf eine weitere Digitalisierung des Zivilprozesses und der Ziviljustiz angestellt. Diese Entwicklungen nimmt der Beitrag zum Anlass, die Auswirkungen der Digitalisierung auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie ihre Tätigkeit zu beleuchten.
For civil proceedings, the nationwide introduction of electronic file management from 1 January 2026 is imminent. In addition, intensive considerations are being made with regard to the further digitalisation of civil proceedings and civil justice. This article takes these developments as an opportunity to shed light on the effects of digitalisation on honorary judges and their work.
Vorbemerkung
Der Beitrag geht der Frage nach, welche Auswirkungen sich für ehrenamtliche Richterinnen und Richter durch bestimmte Vorhaben aus dem Bereich der Digitalisierung des Zivilprozesses ergeben könnten.
- Wird der Einsatz ehrenamtlicher Richter durch eine Digitalisierung des Zivilprozesses ausgebremst?
- Bietet die Digitalisierung des Zivilprozesses (neue) Chancen für die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter im Zivilprozess?
Im Fokus der Betrachtung stehen dabei die ab 2026 anstehende Umstellung auf elektronische Aktenführung (§ 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO) und die im Koalitionsvertrag der Ampel1 genannten Ziele der Videoverhandlung, des sog. digitalen Onlineverfahrens sowie der digitalen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
I. Umfang und Zweck des Einsatzes ehrenamtlicher Richter im Zivilprozess
Ehrenamtliche Richter werden im Zivilprozess aktuell nur in relativ geringem Umfang eingesetzt. Sie finden sich in Verfahren vor den Kammern für Handelssachen (§§ 93 ff. GVG) sowie in Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (§ 2 LwVfG).
Die Kammern für Handelssachen beim Landgericht sind dabei mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt. In ca. 90 % der Fälle entscheidet jedoch der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 349 ZPO).2
Zivilprozessuale Verfahren stellen für die Landwirtschaftsgerichte Ausnahmefälle dar. Nur für Streitigkeiten aus Landpachtverträgen verweist § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVfG auf die Vorschriften der ZPO. In solchen Verfahren sind die Landwirtschaftsgerichte beim Amtsgericht mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 2 Abs. 2 LwVfG), die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbstständig im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
In beiden Fällen ist Hauptzweck der Beteiligung ehrenamtlicher Richter die Beibringung nichtjuristischer, besonderer Sachkunde.3 Zugleich vermittelt die Mitwirkung von Richtern aus dem Kreis der vom Rechtsstreit Betroffenen „besondere Überzeugungskraft“ und ist damit Teil einer bürgernahen Ziviljustiz.4
II. Ehrenamtliche Richter und elektronische Akte
Ab dem 1. Januar 2026 wird in Deutschland im Zivilprozess vollständig auf eine elektronische Aktenführung im Zivilprozess umgestellt (§ 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt existieren bei den Gerichten grundsätzlich keine Akten in Papierform mehr. Vielmehr erfolgt die primäre Aktenführung in elektronischer Form. Dies hat Auswirkungen auf den Zugang ehrenamtlicher Richter zur Akte und auf die Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter.
1. Zugang zur zivilrechtlichen Akte
In der Regel werden die ehrenamtlichen Richter erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Vortrag des Vorsitzenden über den Streitgegenstand informiert. Meist werden sich daher, bleibt es bei der bisherigen Praxis, keine Probleme bezüglich des Zugangs zur elektronischen Akte stellen.
Die ehrenamtlichen Richter sind Teil des entsprechenden Zivilgerichts. Sie haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. Für den digitalen Zivilprozess ist daher nach Möglichkeiten Ausschau zu halten, wie ehrenamtlichen Richtern Zugang zur elektronischen Akte verschafft werden könnte. Zwei Möglichkeiten des Zugangs bieten sich aktuell an:
- Die ehrenamtlichen Richter können Zugang zur Akte mit einer eigenen elektronischen Signaturkarte erhalten. Dies setzt aber voraus, dass sie von den Justizverwaltungen mit entsprechender Hardware (Kartenleser und mobiler PC) ausgestattet werden. In der Praxis dürfte dies zumeist nicht praktikabel sein. Dagegen spricht nämlich, dass die ehrenamtlichen Richter, anders als in der Praxis anderer Länder, zumeist von zu Hause aus tätig werden. Ihre häusliche Arbeitsumgebung müsste dann den Sicherheitsanforderungen der Gerichte entsprechen.
- Es sollten daher Prozesse etabliert werden, die es den ehrenamtlichen Richtern ermöglichen, zumindest an der Gerichtsstelle die elektronische Akte einzusehen und gegebenenfalls auch Ausdrucke vorzunehmen (§ 299 Abs. 3 ZPO).
Ein darüber hinausgehendes Konzept des Fernzugangs zur E-Akte (etwa unter Nutzung der ELSTER-Authentifikation) bietet die Chance, eine vorbereitende Nutzung der E-Akte seitens der ehrenamtlichen Richter zu systematisieren. Von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern wird teilweise der Wunsch geäußert, sie hätten gerne im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Zugang zur elektronischen Akte. Wäre es nicht an der Zeit, allen ehrenamtlichen Richtern im Vorfeld der mündlichen Verhandlung generell Zugang zur elektronischen Akte zu verschaffen? Wenn man schon auf die Mitwirkung sachkundiger ehrenamtlicher Richterinnen und Richter setzt, wäre es doch nur konsequent, ihnen durch Zugriff auf die E-Akte die Einbringung ihrer besonderen Sachkunde durch angemessene Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zu erleichtern.
2. Unterschrift der ehrenamtlichen Richter
Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Gemeint sind damit auch die ehrenamtlichen Richter. Dies gilt indes nur für die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen, da die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bei den Landwirtschaftsgerichten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVfG in Abweichung zu § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich ist.
Auch hier können sich künftig Probleme dadurch ergeben, dass es ehrenamtlichen Richtern an der für die qualifizierte elektronische Signatur erforderlichen Ausstattung (Signaturkarte, Kartenlesegerät) fehlt.5 Vermeiden lässt sich das derzeit nur durch ein kompliziertes hybrides Vorgehen: Die ehrenamtlichen Richter können die Papierfassung eines Urteils unterschreiben, dieses dann nach den §§ 130b Satz 2, 298a ZPO einscannen. Anschließend kann das nach § 298a Abs. 2 ZPO neu geschaffene elektronische Dokument von den übrigen Richtern qualifiziert elektronisch signiert werden.6 An dieser Stelle zeigt sich erneut, dass ein externer Zugang der ehrenamtlichen Richter zur elektronischen Akte, ggf. mit dem Authentifizierungszertifikat ELSTER, als erforderlich erscheint.
III. Ehrenamtliche Richter und Videoverhandlung
1. Mündliche Verhandlung per Videokonferenz
Aktuell befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im zivilgerichtlichen Verfahren7 im Vermittlungsausschuss. Der Entwurf sieht vor, dass Möglichkeiten der Verhandlung per Videokonferenz gemäß § 128a ZPO ausgebaut werden. Insbesondere kann das Gericht von Amts wegen eine Videoverhandlung anordnen. Diese Anordnung ist zwingend vorzunehmen, wenn die Parteien übereinstimmend die Verhandlungsdurchführung per Videokonferenz beantragen. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist vom Gericht zu begründen.
Zudem sollen erstmals im deutschen Recht über eine Experimentierklausel im Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO) vollvirtuelle Verhandlungen erprobt werden. Dies bedeutet, dass nicht nur Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständige sowie Teile des Gerichts per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen können, sondern auch der Vorsitzende sich nicht im Gerichtssaal aufhalten muss.
Die geplanten Reformen sind für das richterliche Ehrenamt im Zivilprozess aus mehreren Gründen problematisch:
- In Verhandlungen per Videokonferenz besteht die Gefahr, dass die für die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter so wichtige menschliche Komponente teilweise verloren geht. Darunter könnten ggf. auch Vergleichsbemühungen leiden. In Bezug auf die ehrenamtlichen Richter im Zivilprozess lässt sich zwar anführen, dass es sich dabei insbesondere um sachkundige ehrenamtliche Richter handelt, die besondere Fachkenntnisse in bestimmte Verfahren einbringen sollen. Geht es nur um die Einbringung von Sachkunde, könnte diese auch per Videokonferenz vermittelt werden. Durch großzügige Möglichkeiten der Verhandlungsführung per Videokonferenz könnte eine Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter dadurch attraktiver gestaltet werden, dass diese auch vom heimischen Arbeitsplatz oder anderen Orten an mündlichen Verhandlungen teilnehmen können. Besondere Überzeugungskraft für die vom Rechtsstreit Betroffenen entfaltet die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter indes nur dann, wenn sie unmittelbar in der mündlichen Verhandlung eingebracht wird – also wie vor den Arbeits- und Sozialgerichten nur in einer Präsenzverhandlung.
- Ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfte zumindest teilweise die für Videoverhandlungen notwendige technische Ausstattung fehlen. Man wird daher daran denken müssen, sie gegebenenfalls von Gerichtsseite mit der entsprechenden Ausstattung zu versorgen.
- Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Teil des Gerichts. Der Gesetzentwurf sieht eine Anordnungskompetenz für die Videoverhandlung jedoch nur für den Vorsitzenden vor. Grundsätzlich entscheidet der Vorsitzende also allein über die Anordnung einer Videokonferenz. Dies kann zu Friktionen in einem überwiegend mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörper führen.
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, für das grundsätzlich nach dem Regierungsentwurf die zivilprozessualen Regeln zur Videoverhandlung gelten sollen, wird daher vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zu Recht eine Ausnahme vom neuen § 128a ZPO nach dem Vorbild der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit8 gefordert.
Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzusehenden Ausnahmen sollten auch auf das zivilprozessuale Verfahren in Landwirtschaftssachen und das Verfahren vor den Kammern für Handelssachen mit Beteiligung ehrenamtlicher Richter erstreckt werden. Für diese Fälle sollte es bei der bisherigen Fassung des § 128a ZPO bleiben.
2. Beratung und Abstimmung per Videokonferenz
Eine Abstimmung bzw. Beratung per Videokonferenz wird überwiegend als zulässig angesehen.9 Dies muss insbesondere gelten, wenn man auch schriftliche Umlaufbeschlüsse zulässt. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass Beratung und Abstimmung per Videokonferenz bei Beteiligung ehrenamtlicher Richter der Regelfall sein müssen. Vielmehr ist auf zwei Punkte besonders zu achten:
- Ehrenamtliche Richter haben deutlich weniger Erfahrung im Umgang mit Beratungs- und Abstimmungssituationen als Berufsrichter.
- Eine Abstimmung und Beratung per Videokonferenz ist nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Spruchkörpers mit der Beratung per Videokonferenz einverstanden sind.
In einem (auch) mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörper wird die Beratung und Abstimmung per Videokonferenz einen Ausnahmefall darstellen.
IV. Ehrenamtliche Richter und zivilgerichtliches Onlineverfahren
Das Bundesministerium der Justiz und der Digitalservice Bund arbeiten in einem Pilotprojekt schon seit Mitte 2023 an einem vollständig digitalisierten zivilgerichtlichen Online-Verfahren.10 In diesem Online-Verfahren besteht die Möglichkeit, Forderungen mit geringen Streitwerten vollständig im digitalen Raum abzuwickeln, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfinden müsste. Gegen Mitte 2024 soll zur Erprobung von folgenden zwei Fällen eine Experimentierklausel ins Gesetz aufgenommen werden:
- Geringfügige Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 € sollen über ein generelles Formular elektronisch eingeleitet und gegebenenfalls auch durchgeführt werden können.
- Für Streitigkeiten über Fluggastrechte ist ein eigenes Formularverfahren vorgesehen.
Im Hinblick auf den Einsatz ehrenamtlicher Richter ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Verfahren grundsätzlich vom Anwendungsbereich des zivilgerichtlichen Onlineverfahrens ausgenommen werden. Es steht nämlich zu erwarten, dass sich ehrenamtliche Richterinnen und Richter in ein rein digital ablaufendes zivilprozessuales Online-Verfahren nicht in geeigneter Form einbringen können werden.
V. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und ehrenamtliche Richter
Nach dem Koalitionsvertrag ist geplant, dass perspektivisch alle Gerichtsentscheidungen maschinenlesbar und anonymisiert veröffentlicht werden sollen.11 Bei Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Entscheidung stellt sich die Frage, ob ihre Namen zu anonymisieren bzw. zu pseudonymisieren sind, denn die Richter an den Landwirtschaftsgerichten und die Handelsrichter üben ihre richterliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang und zusätzlich zu ihrer Haupterwerbstätigkeit aus.
Ob dies der Fall ist, lässt sich nur im Wege einer Abwägung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herzuleitenden Geheimhaltungsinteresses mit dem Veröffentlichungsinteresse ermitteln. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch die ehrenamtlichen Richter Verantwortung für die entsprechende Entscheidung tragen. Sie können zum Teil die Berufsrichter überstimmen. In der Regel wird daher das Interesse an einer Entscheidungsveröffentlichung überwiegen.12 Der Befürchtung, aus einer Vielzahl an veröffentlichten Gerichtsentscheidungen mit den Namen der entscheidenden Richterinnen und Richter könnte ein Tätigkeits- bzw. Persönlichkeitsprofil entstehen, kann auch durch mildere Maßnahmen Rechnung getragen werden. So ist es z. B. in Frankreich verboten, Identitätsdaten von Richtern bzw. Geschäftsstellenpersonal mit dem Ziel weiterzuverarbeiten, ihr tatsächliches oder vermutetes berufliches Verhalten zu analysieren, zu vergleichen oder vorherzusagen. Verstöße gegen diese Unterlassungspflicht sind strafbewehrt im Sinne des französischen Code pénal.13
VI. Fazit
Derzeit ist der Einsatz ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im Zivilprozess immer dort vorgesehen, wo es in einem besonderen Maß auf Sachverstand ankommt. Durch die Beteiligung sachverständiger ehrenamtlicher Richter, d. h. interdisziplinäre Besetzung der Richterbank, soll die Qualität der Rechtsprechung erhöht werden. Die Justiz wird durch Beteiligung von Richterinnen und Richtern aus dem Kreis der Betroffenen zugleich bürgernäher. Im Zuge der Digitalisierung des Zivilprozesses sollte daher darauf geachtet werden, dass Digitalisierungsmaßnahmen nicht dazu führen, diesen Einsatz sachkundiger ehrenamtlicher Richter de facto zurückzufahren. Vor den Kammern für Handelssachen ist der Einsatz ehrenamtlicher Richter ohnehin schon eine Seltenheit. Nur in Landwirtschaftssachen findet noch ein breitflächiger Einsatz statt. Für beide Verfahren sollte daher darauf geachtet werden, Chancen der Digitalisierung besonders auch im Hinblick auf den Einsatz ehrenamtlicher Richter zu überdenken:
- Die elektronische Aktenführung bietet die Möglichkeit, ehrenamtlichen Richtern einen externen Zugang zur elektronischen Akte zu gewähren. Sieht man ihren Hauptzweck in der Einbringung besonderer Sachkunde, erscheint eine Vorbereitungsmöglichkeit auf die mündliche Verhandlung durch Zugang zur E-Akte als besonders sinnvoll.
- Nur in Ausnahmefällen sollte bei Beteiligung ehrenamtlicher Richter deren Einbeziehung per Videokonferenz erfolgen.
- Von der geplanten vollvirtuellen Verhandlung sollte auch für Verfahren nach dem LwVfG und vor den Kammern für Handelssachen mit Beteiligung ehrenamtlicher Richter eine Ausnahme nach dem Vorbild der für die Sozial-/Arbeits- und Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften gemacht werden.
- Vom etwaigen Anwendungsbereich reiner Onlineverfahren für geringfügige Streitigkeiten sollten Verfahren ausgenommen werden, in denen eine Beteiligung ehrenamtlicher Richter vorgeschrieben ist.
- Bei einer Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist auch der Name der ehrenamtlichen Richter zu veröffentlichen.
Anmerkung d. Red.: Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 20/11770) wurde am 14.6.2024 vom Bundestag angenommen.
Permalink zum Gesetzgebungsvorgang: Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.
Zitiervorschlag: Martin Zwickel, Digitalisierung des Zivilprozesses. Auswirkungen auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 2, S. 60-63.
- Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP 2021 bis 2025, Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, 2021, S. 84 f.[↩]
- Neumann/Bovelett, NJW 2018, S. 3498, 3499; Podszun/Rohner, NJW 2019, S. 131, 132.[↩]
- Lotz, DRiZ 2014, S. 20; Podszun/Rohner, NJW 2019, S. 131.[↩]
- Zwickel, DRiZ 2014, S. 258; Lotz, DRiZ 2014, S. 20, 21.[↩]
- Für Details siehe Bader, NZA 2016, S. 16,18.[↩]
- H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd. 2, 2. Aufl., 2022, § 130b, Rn. 33.[↩]
- BT-Drs. 20/8095.[↩]
- Dort soll es bei eigenständigen Regelungen im SGG und ArbGG bleiben; zur Begründung siehe BT-Drs. 20/9877.[↩]
- Berlit, jM 2020, S. 310; Effer-Uhe, MDR 2020, S. 774 ff.[↩]
- Haumering/Völkel, Digitalisierung von Klageverfahren: Erste Schritte für zivilgerichtliche Online-Verfahren, DigitalService vom 8.2.2024 [Abruf: 20.6.2024].[↩]
- Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP 2021 bis 2025, Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, 2021, S. 84 f. [↩]
- Für eine Veröffentlichung der Namen der ehrenamtlichen Richter: BVerwG, Urteil vom 1.10.2014, Az.: 6 C 35.13, NJW 2015, S. 807.[↩]
- Art. L. 111-13 Code de l´organisation judiciaire und art. L. 10 Code de justice administrative.[↩]