BAG: Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern
Wechselt ein ehrenamtlicher Richter an ein höheres Gericht (hier: vom ArbG an das LAG), muss er zum Amtsantritt beim LAG auch dann erneut vereidigt werden, wenn sich die Tätigkeit beim LAG direkt an die Amtszeit beim ArbG anschließt. Wirkt er ohne die erneute Vereidigung an einer mündlichen Verhandlung mit, liegt der absolute Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vor (§ 547 Nr. 1 ZPO). (Leitsatz d. Red.)
BAG, Beschluss vom 24.10.2024 – 2 AZN 608/24
Gründe: Die Berufungskammer war in der mündlichen Verhandlung am 11.4.2024, aufgrund derer das anzufechtende Urteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß besetzt. Danach sind die beiden ehrenamtlichen Richter, die an der Verhandlung mitgewirkt haben, nicht für eine Tätigkeit am Landesarbeitsgericht, sondern lediglich für eine solche beim Arbeitsgericht Dresden vereidigt gewesen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG gilt die Vereidigung zwar auch für eine unmittelbar anschließende, erneute Bestellung weiter. Dies betrifft jedoch nur die „Dauer des Amtes“. Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein höheres Gericht, bedarf es nach seiner Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung.
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Zitiervorschlag: BAG: Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 4, S. 158.