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LG Duisburg: Entschädigung für Fahrtkosten mit dem Fahrrad

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Für die Anreise zum Gericht sind einem Schöffen Fahrradkosten nicht zu erstatten. § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG begrenzt die Erstattung der Fahrtkosten auf Kraftfahrzeuge. Als solches käme aber ein E-Bike in Betracht.

Sachverhalt: Der Schöffe T hat u. a. Entschädigung von Fahrtkosten mit dem Fahrrad für jeweils 50 km an 6 Tagen und für 36 km an einem Tag beantragt, die von der Kostenbeamtin vollständig abgelehnt wurde. Der Schöffe erklärte, dass er mit dem Fahrradfahren die Schmerzen, die durch langes Sitzen kämen, durch Bewegung ausgleiche. Überschlägig komme er auf 5,00 bis 7,00 €, die ihn das Fahrrad pro Tag koste. Er fahre aus Gründen der Nachhaltigkeit mit dem Fahrrad auch zur Arbeit. Seit April komme er regelmäßig mit dem (neuen) Rad zum Gericht. Er werde schätzungsweise 9.000 bis 10.000 km in diesem Jahr fahren. Überschlägig würden ihm dabei folgende Kosten entstehen: 230,00 € Kauf, 200,00 € Inspektion, 400,00 € Kette/Ritzel, 120,00 € Mäntel/Schläuche, 80,00 € Versicherung, 200,00 € sonstige Reparaturen, 20,00 € Helm. Hinzu kämen Kosten für Radkleidung und Nahrungsmittel. Die Kostenbeamtin hat die Sache der Kammer zur Entscheidung nach § 4 JVEG vorgelegt.

Rechtliche Würdigung: Fahrradkosten sind nach dem Wortlaut des § 5 JVEG nicht erstattungsfähig. Insbesondere handelt es sich bei einem „einfachen“ Fahrrad – anders als etwa bei einem E-Bike – nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Auch eine analoge Anwendung des § 5 JVEG scheidet aus. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie ist nicht erkennbar. Die Erstattungsfähigkeit nur der Kfz-Fahrtkosten war schon dem § 5 JVEG a. F. immanent, ohne dass Fahrradkosten ersichtlich diskutiert worden wären. Die Berechnung erstattungsfähiger Fahrtkosten sollte gegenüber der vorherigen Rechtslage sozial gerechter und wesentlich erleichtert werden, weil persönliche Umstände wie Alter, Beruf oder Gesundheitszustand des Erstattungsberechtigten künftig ohne Belang sein und Vergleichsrechnungen keine Rolle mehr spielen sollten (BT-Drs. 15/1971, S. 180). Auch bei der Anpassung der Pauschalen des § 5 Abs. 2 JVEG ab dem 1.1.2021 wurde lediglich die Höhe geändert, um gestiegene Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren (BT-Drs. 19/23484, S. 65). Zu dieser Zeit wurde die Erstattung von Fahrradkosten auch in der Kommentarliteratur erörtert (z. B. BeckOK/Bleutge, Kostenrecht, Stand 1.7.2023, § 5 JVEG Rn. 6), sodass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Beschränkung der Kostenerstattung unter Ausschluss von Fahrradkosten auszugehen sein dürfte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen worden.

Anmerkung: Die Entscheidung entspricht der gegenwärtigen Rechtslage, macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber im Alltagsgeschäft weder den Klimaschutz noch die Haushaltslage und schon gar nicht die ehrenamtlichen Richter hinreichend im Blick hatte. Wäre der Schöffe zur Fahrt ins Gericht in sein Auto gestiegen, wären ihm insgesamt 6 x 21,00 € plus 1 x 15,12 € – also 141,12 € – erstattet worden. Mit dem Fahrrad hätte er nach seiner Berechnung 7 x 7,00 € – also mit 49,00 € – knapp 36 % dieses Betrages beantragen können. Die Streichung der Erstattung für die Anreise mit dem Fahrrad 1986 (die auch damals für Sachverständige und Zeugen, nicht für ehrenamtliche Richter galt) stammt aus der Zeit, als noch von der autogerechten Stadt geträumt wurde. Wie sagten schon die alten Römer? Minima non curat praetor – Kleinigkeiten kümmern den Richter nicht, in diesem Fall den Gesetzgeber. Aber wer die Befestigung von Verschlüssen an der Plastikflasche für wichtig hält, kann auch Dinge in den Blick nehmen, die für alle Beteiligten von Vorteil sind. (hl)

Link zum Volltext der Entscheidung


Zitiervorschlag: LG Duisburg: Entschädigung für Fahrtkosten mit dem Fahrrad, in: LAIKOS Journal Online 2 (2024) Ausg. 2, S. 76-77.

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