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BSG: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters ohne Vereidigung

Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein zweitinstanzliches Gericht, bedarf es nach der Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung. Wirkt der ehrenamtliche Richter ohne vorhergehende Vereidigung an Verhandlung oder Beratung des Gerichts mit, ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Besetzungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vereidigung nach der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden ist.

Sachverhalt: Über die Berufung des Klägers gegen die vom SG abgewiesene Klage hat das LSG in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und verkündet, dass die Entscheidung im Laufe des Sitzungstages ergehe. Sodann wurde die Sitzung geschlossen, zur Vereidigung eines der beiden ehrenamtlichen Richter wieder eröffnet und erneut geschlossen. Nach neuem Aufruf der Sache hat das LSG das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts. Das BSG hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe: Der Kläger hat zutreffend die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne des § 202 Satz 1 SGG i. V. m § 547 Nr. 1 ZPO. Dass der ehrenamtliche Richter 2003 am SG vereidigt wurde, ist irrelevant, weil es nach einem Wechsel an ein zweitinstanzliches Gericht nach der Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung bedarf. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vereidigung nach der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden ist. Die Vereidigung deckt nur die künftige, nicht die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab.

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